Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 4
Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Teil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen.
PrGS. S. 177 |
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Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 4
Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Teil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen.
PrGS. S. 177 |
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