Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 2
Die Umschreibung auf den Namen einer juristischen Person, die ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs hat, kann nicht verlangt werden.
PrGS. S. 177 |
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Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 2
Die Umschreibung auf den Namen einer juristischen Person, die ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs hat, kann nicht verlangt werden.
PrGS. S. 177 |
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