Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 1
(1) 20)
(2) Jeder Teil ist berechtigt, zu verlangen, dass die Auflassung vor dem Grundbuchamt erfolgt.
PrGS. S. 177 |
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Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 1
(1) 20)
(2) Jeder Teil ist berechtigt, zu verlangen, dass die Auflassung vor dem Grundbuchamt erfolgt.
PrGS. S. 177 |
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