Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 12.12.2006

§ 11

Die von den Beamtinnen und Beamten gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Gemeinsamen Prüfungsamt aufbewahrt. Den abordnenden Justizverwaltungen der Länder ist jederzeit Einblick in diese Prüfungsarbeiten und ihre Beurteilung zu gewähren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.