Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 12.12.2006

§ 13

Die den Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihrer Teilnahme am Studium und an der Amtsanwaltsprüfung zu zahlenden Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen hat das Land zu tragen, das die Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung abgeordnet oder zur Amtsanwaltsprüfung angemeldet hat.

Teil 4

In-Kraft-Treten, Kündigung, Beitritt

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.