Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 2)
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Genehmigung oder auf vorläufige Erlaubnis einer Ersatzschule ist vom Schulträger schriftlich bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die auch die Entscheidung trifft. Der vollständige Antrag ist mit den nach Absatz 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen sieben Monate vor dem geplanten Beginn des Schulbetriebs vorzulegen. Der Antragsteller erhält innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antragsunterlagen einen Zwischenbescheid bei unvollständigen Unterlagen, noch fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen oder noch fehlenden allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen.

(2) Sind in der Ersatzschule verschiedene Schulformen oder Bildungsgänge zusammengefasst, ist jede Schulform oder jeder Bildungsgang genehmigungspflichtig. Findet in der Ersatzschule sonderpädagogische Förderung in mehreren Förderschwerpunkten statt, ist jeder sonderpädagogische Förderschwerpunkt genehmigungspflichtig.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Schulträgers

a) bei Einzelpersonen

Name und Vorname, tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, sowie ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung,

b) bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen

Name, Rechtsform, Sitz, Satzung des Trägervereins oder den Gesellschaftsvertrag, einen aktuellen unbeglaubigten Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, vertretungsberechtigte Organe, eine Liste der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer, aktuelle Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz und tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen mit Angaben zum Geburtstag, Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift,

2. zur Ersatzschule

a) die Bezeichnung der Schule, der Schulstufe, der Schulform, der Schulart und ggf. des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes (§ 6 Abs. 6, § 19 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW),

b) die Bezeichnung des Lehrplans,

c) den vollständigen Lehrplan und die Stundentafel soweit sie nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmen,

d) bei Grund- und Hauptschulen nach § 101 Absatz 4 Alternative 1 des Schulgesetzes NRW ein Konzept zur Begründung des besonderen pädagogischen Interesses,

e) bei Schulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW eine Darlegung der angestrebten Reformpädagogik und der damit verbundenen Abweichungen von den in § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bezeichneten Vorschriften,

f) die geplante Größe, Gliederung und Organisationsform sowie den Bildungsgang,

g) bei Sekundarschulen einen Nachweis der nach § 17a Absatz 2 des Schulgesetzes NRW notwendigen Kooperation mit mindestens einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg,

h) die Anschrift der Schule,

3. zu der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern

a) die Benennung jeweils unter Angabe von Vornamen und Namen, Staatsangehörigkeit, vorgesehenem Unterrichtsfach gemäß Stundentafel und, wenn sonderpädagogische Förderung stattfindet, sonderpädagogischen Förderschwerpunkten,

b) Nachweise über die Vor- und Ausbildung und die Ablegung von Prüfungen gemäß § 102 Abs. 1 oder 2 SchulG,

c) aktuelle Führungszeugnisse gemäß § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz,

d) die vorgesehenen Arbeitsverträge,

4. zum Schulgebäude

a) Angaben über die für die Ersatzschule vorgesehenen Räume, differenziert nach Lage innerhalb des Gebäudes, Nutzungszweck und Größe,

b) Lageplan und Grundriss jeweils im Maßstab 1:100,

c) Grundflächenberechnung nach DIN 277,

d) Protokoll der zuständigen Feuerwehr über eine Brandschau,

e) Nachweis über Nutzungsrechte an den Schulräumen (z.B. Grundbuchauszug, ggf. Mietoption, Mietvorvertrag oder unter der Bedingung der Ersatzschulgenehmigung abgeschlossener Mietvertrag) und über die baurechtliche Zulässigkeit der Schulnutzung (z. B. Nutzungsänderungsbescheid, Baugenehmigung),

f) Nachweis über die Nutzungsrechte an Sportstätten im erforderlichen Umfang,

5. zur Finanzierung der Ersatzschule

a) Angaben, ob ein Schulgeld erhoben wird und ggf. über dessen Höhe sowie über Freistellungen und Ermäßigungen,

b) den Haushaltsvoranschlag der Ersatzschule für das bei Betriebsbeginn laufende sowie die Planung für die zwei folgenden Haushaltsjahre nach den in der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vorgegebenen Mustern,

c) den Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung (§ 106 Abs. 5 und Abs. 11 SchulG) zur Sicherung des Schulbetriebs für den in § 1 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) genannten Zeitraum (z. B. zweckgebundene Kaution oder Bankbürgschaft).

Bei bewährten Schulträgern und den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen genügt eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung über die Aufbringung der Eigenleistung. Diese Erklärung kann ein kirchlicher Schulträger mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowohl für seine Schulen als auch für Schulen ihm nahestehender Schulträger abgeben.

d) die Erklärung, ob der Schulträger für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will (§ 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG i.V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Ersatzschulfinanzierungsverordnung).

(4) In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde für den Schulträger, bei juristischen Personen für die vertretungsberechtigten Personen, sowie für Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer ein aktuelles Führungszeugnis gemäß § 31 des Bundeszentralregistergesetzes oder einen den §§ 30 und 31 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbaren Nachweis des ausländischen Heimat- oder Aufenthaltsstaates, bei Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes fordern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 4

§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 5

§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 6

§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.