Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 5)
Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern, von Leiterinnen und Leitern
sowie von stellvertretenden Leiterinnen und Leitern

(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter, stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter sowie Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule nach § 102 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilt auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und des vorgelegten Arbeitsvertrages. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn schwerwiegende Tatsachen einer erzieherischen Tätigkeit an der Ersatzschule entgegenstehen.

(2) Einem nach § 102 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW angezeigten Unterrichtseinsatz widerspricht die obere Schulaufsichtsbehörde, wenn dieser unzulässig ist, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, andernfalls gilt der Unterrichtseinsatz ab dessen Beginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Der Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers erfolgt durch das Feststellungsverfahren nach § 7. Abweichend hiervon erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung der Tätigkeit von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern und für die Erteilung von Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem (§ 2 Absatz 2) nicht unterrichtet werden, auf Antrag des Schulträgers nach Maßgabe des § 9.

(3) Die fachliche Eignung für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Ersatzschule setzt den Nachweis der Eignung gemäß § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie den Nachweis einer einschlägigen beruflichen Erfahrung im Umfang der in der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung für Schulleiterinnen und Schulleiter vorgesehenen Dienstzeiten nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung voraus. Für den Nachweis der für die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer Schule erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung verlangt werden. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist überdies für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen ein Leistungsbericht des Schulträgers vorzulegen. Dieser muss zu folgenden Kompetenzfeldern Aussagen enthalten:

1. Zusammenarbeit,

2. Organisation und Verwaltung,

3. Beratung,

4. Personalführung und -entwicklung.

Für Schulleiterinnen und Schulleiter muss der Leistungsbericht darüber hinaus Aussagen zu der Eignung nach § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW enthalten.  

(4) Der Nachweis einer gleichwertigen Leitungsbefähigung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann überdies durch das Feststellungsverfahren nach § 8 erfolgen. Abweichend hiervon ist die Eignung von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern für die Leitung einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule durch den Schulträger nach § 10 nachzuweisen.

(5) Ist an einer genehmigten Ersatzschule die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters vorübergehend vakant und eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer Lehrerin oder einem Lehrer, deren oder dessen Unterrichtseinsatz nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist, die vorläufige Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Im Übrigen kann eine angezeigte Vakanzvertretung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen sind. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW gilt entsprechend.

(6) Der Schulträger legt der oberen Schulaufsichtsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder mit der Anzeige nach § 102 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW für die Lehrerinnen und Lehrer sowie vor der Genehmigung für die Schulleiterinnen und Schulleiter oder für die stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 sowie für Planstelleninhabervorverträge oder Planstelleninhaberverträge ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vor. Der Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses bedarf es nicht, wenn der unterbrechungsfreie Übergang einer Beamtin oder eines Beamten aus dem öffentlichen Schuldienst in ein Planstelleninhaberverhältnis erfolgt und ein solches bereits vorliegt.

(7) Der Schulträger unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über Tatsachen, die

1. nach § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW für die Rücknahme einer Genehmigung oder für die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 1 und 2 oder einer Vakanzvertretung nach Absatz 5 oder

2. für die Rücknahme oder den Widerruf einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 6

von Bedeutung sein können.

(8) Wechselt eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zu einer anderen Ersatzschule, zeigt dies deren Träger der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde an. Er fügt der Anzeige die Genehmigung der bisherigen Tätigkeit nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder die Anzeige des bisherigen Unterrichtseinsatzes der Lehrerin oder des Lehrers nach § 102 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW bei.

(9) Beim Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers, einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters oder einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zu einem anderen Schulträger fügt dieser der Anzeige nach Absatz 8 ein neu erteiltes erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a des Bundeszentralregistergesetzes hinzu. Darüber hinaus holt die obere Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung, ob die persönliche Eignung weiterhin gegeben ist, bei den bislang zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörden Auskünfte darüber ein, ob dort Tatsachen im Sinne des Absatzes 7 bekannt sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 4

§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 5

§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 6

§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.