Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 7
(Fn 5)
Feststellung der Eignung der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Der dem Schulträger obliegende
Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des
Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Absatz 2 Satz 2 des
Schulgesetzes NRW ist in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Der Schulträger
beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 bei der
zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des
Feststellungsverfahrens. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin
oder des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Zum Feststellungsverfahren wird
zugelassen, wer
1.
a) gemäß § 10 des
Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils
geltenden Fassung einen Studienabschluss in einem gemäß § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes
in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Studiengang für ein
Lehramt der angestrebten Schulform und das angestrebte Fach erworben hat,
b) eine Prüfung bestanden hat, die
gemäß § 14 des Lehrerausbildungsgesetzes als gleichwertig geeignet für den
Zugang zum Vorbereitungsdienst in einem der angestrebten Schulform
entsprechenden Lehramt anerkannt worden ist, oder
c) in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche
Fachrichtung oder Lernbereich) der jeweiligen Schulform und Schulstufe einen
Hochschulabschluss an einer Hochschule, Kunst- und Musikhochschule, der
Deutschen Sporthochschule Köln oder als Abschluss eines Masterstudiums an einer
Fachhochschule erworben hat, der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt
mindestens sieben Semestern beruht,
2. die für die Unterrichts- und
Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt, und
3. auf der Grundlage eines
Hochschulabschlusses nach Nummer 1 eine mindestens 18-monatige
Unterrichtspraxis besitzt
a) an einer Schule der angestrebten
Schulform in dem Fach, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden
soll oder
b) im Bereich der Sonderpädagogik am
angestrebten Ort sonderpädagogischer Förderung nach § 20 Absatz 1 des
Schulgesetzes NRW in dem Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen
Förderschwerpunkt, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll.
(3) Bei erfolgreichem Abschluss
einer mindestens einjährigen, auf die besonderen pädagogischen Zielsetzungen
der jeweiligen Schule ausgerichteten theoretisch-schulpraktischen Ausbildung in
einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung beträgt die Unterrichtspraxis nach
Absatz 2 Nummer 3 mindestens zwölf Monate.
(4) Für eine Tätigkeit im Rahmen
sonderpädagogischer Förderung wird zum Feststellungsverfahren auch zugelassen,
wer
1. eine nicht auf die
Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung bezogene Lehramtsbefähigung
nach dem Lehrerausbildungsgesetz und
2. eine sonderpädagogische
Zusatzausbildung mit einem Mindestumfang von 60 Semesterwochenstunden nachweist.
(5) Zum Feststellungsverfahren wird
ferner zugelassen, wer
1.
a) eine andere, wissenschaftlich und
pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen oder
b) durch eigene wissenschaftliche
oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat,
2. eine dieser Qualifikation im
Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung von mindestens zwei
Jahren und sechs Monaten und
3. mindestens zwei Jahre
Unterrichtspraxis entsprechend der künftig auszuübenden Tätigkeit besitzt
a) an einer Schule der angestrebten
Schulform in dem Fach, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden
soll, oder
b) am angestrebten Ort
sonderpädagogischer Förderung nach § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in dem
Fach und in Verbindung mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, in dem
das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll.
(6) Zum Feststellungsverfahren wird
nicht zugelassen, wer bereits
1. eine für den Zugang zum
Vorbereitungsdienst vorausgesetzte Prüfung oder
2. eine Staatsprüfung für ein
Lehramt während des Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden
Ausbildung
endgültig nicht bestanden hat.
(7) Die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
erteilte befristete Unterrichtsgenehmigung ist mit der Auflage zu versehen,
dass die Unterrichtspraxis von einer durch den Schulträger möglichst im
Einvernehmen bestimmten erfahrenen Lehrkraft, deren Unterrichtstätigkeit nach §
102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist, im
Umfang von
1. für die Lehrkräfte nach Absatz 2
durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden begleitet wird,
2. für die Lehrkräfte nach Absatz 5
durchschnittlich mindestens fünf Wochenstunden begleitet wird.
Abweichend ist die Begleitung nach
Nummer 1 im Umfang von durchschnittlich mindestens eineinhalb Wochenstunden
sicherzustellen, wenn die zum Feststellungsverfahren nach Absatz 2 zugelassene
Lehrkraft eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit ausübt. Die Begleitung nach Nummer 2 im Umfang von
durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden ist sicherzustellen, wenn die
zum Feststellungsverfahren nach Absatz 5 zugelassene Lehrkraft eine
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ausübt. Eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach § 9 reicht
für die Begleitung nicht aus, Abweichendes gilt nach § 9 Absatz 4.
(8) Nach Zulassung der Bewerberin
oder des Bewerbers wird das Feststellungsverfahren von der oberen
Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Dieses soll innerhalb von sechs Monaten
abgeschlossen werden. Hierzu erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde eine
befristete Unterrichtsgenehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten. Bei
Bewerberinnen und Bewerbern, die eine als Zugang zum Vorbereitungsdienst
zugelassene Prüfung abgelegt haben, stützt sich das Feststellungsverfahren auf
1. eine schriftliche Arbeit und eine
unterrichtspraktische Prüfung je Fach, im Rahmen sonderpädagogischer Förderung
je Fach in Verbindung mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und
2. ein Kolloquium von etwa 45
Minuten Dauer.
Die Bestimmungen der Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung sind auf die schriftliche Arbeit, die
unterrichtspraktische Prüfung und das Kolloquium sinngemäß anzuwenden. In allen
übrigen Fällen findet über die Anforderungen des Satzes 4 hinaus im Rahmen des
Feststellungsverfahrens eine mündliche Prüfung von mindestens 60 Minuten Dauer
statt. Dabei umfassen die Aufgabenstellungen insbesondere
bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Themen. Die mündliche Prüfung ist
unter Berücksichtigung der Vorbildung und der bisherigen Tätigkeit der
Bewerberin oder des Bewerbers an den inhaltlichen Anforderungen des jeweiligen
Faches und des jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkts auszurichten.
(9) Das Feststellungsverfahren ist unter
Berücksichtigung der besonderen organisatorischen Gliederung der Ersatzschule
an den Anforderungen für das Lehramt auszurichten, das der Schulform und den
Aufgaben sonderpädagogischer Förderung zuzuordnen ist, innerhalb der die
Lehrerin oder der Lehrer tätig werden soll. Der jeweilige Schulform- oder
Förderschwerpunkt ist dabei zu berücksichtigen.
(10) Die Entscheidung, ob die
wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers für
das Lehramt durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wurde, trifft die
obere Schulaufsichtsbehörde. Sie stellt als Ergebnis der Prüfung fest, ob die
Lehrerin oder der Lehrer Leistungen erbracht hat, die den Anforderungen des
betreffenden Lehramts in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen. Eine
Gleichwertigkeit der Leistung ist dann nicht gegeben, wenn die Qualifikation
der Lehrerin oder des Lehrers eindeutig hinter den Anforderungen an die
Kompetenzen und Standards zurücksteht, die für den öffentlichen Schuldienst
nach § 26 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
vorausgesetzt werden. Stellt die obere Schulaufsichtsbehörde als Ergebnis der
Prüfung fest, dass eine Gleichwertigkeit der Leistungen nicht gegeben ist,
führt sie auf Antrag des Schulträgers innerhalb von sechs Monaten eine
einmalige Wiederholungsprüfung durch. Die befristete Unterrichtsgenehmigung der
Lehrerin oder des Lehrers nach Absatz 8 wird zu diesem Zweck um maximal sechs
weitere Monate verlängert. Der erfolgreiche Abschluss des
Feststellungsverfahrens führt nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung.
GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |