Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 5)
Feststellung der Eignung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Der dem Schulträger obliegende Nachweis, dass die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung als Schulleiterin oder Schulleiter einer Schule verfügt, kann auch durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW in einem Feststellungsverfahren erbracht werden. Der Schulträger beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 sowie eines Leistungsberichts, der die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach Maßgabe des § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie § 5 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 darlegt, bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens Schulleitung. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und über die Schulleitungseignung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(2) Zum Feststellungsverfahren nach Absatz 1 werden Lehrerinnen und Lehrer zugelassen, wenn

1. ihre Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder genehmigt worden ist und ihre Befähigung die Anforderungen des § 61 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW erfüllt oder ihnen gleichwertig ist,

2. sie aufgrund einer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigten oder genehmigten Tätigkeit über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügen, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorausgesetzt werden, und

3. sie eine Schulleitungsqualifizierung bezogen auf die in § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW genannten Eignungsvoraussetzungen in Form

a) einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder

b) eines mindestens zweisemestrigen, auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule absolviert haben.

Die Schulleitungsqualifizierung hat Inhalte aus den Bereichen schulinterne und -externe Kommunikation und Kooperation, Personalmanagement, Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht sowie Recht und Verwaltung und sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Übung zu vermitteln. Für die Anrechnung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung auf die nach Satz 1 Nummer 2 vorausgesetzte Unterrichtspraxis gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Entscheidung, ob die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung für die Leitung einer Schule verfügt, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der nach Absatz 1 und 2 vom Schulträger vorzulegenden schriftlichen Unterlagen.

(4) Eine Gleichwertigkeit der Eignung für die Leitung einer Schule ist nicht gegeben, wenn die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers eindeutig hinter der nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW für die Leitung einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlichen Eignung zurücksteht. Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 ersetzt nicht das im öffentlichen Schuldienst für eine Bewerbung um das Amt der Schulleitung vorausgesetzte Eignungsfeststellungsverfahren.

(5) Für den Nachweis der für die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer Schule erforderlichen Eignung durch gleichwertige freie Leistungen ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist überdies ein Leistungsbericht der Schulleitung vorzulegen. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

Hinweis: § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 tritt am 1. August 2022 in Kraft. (siehe § 15 Satz 2)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 4

§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 5

§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 6

§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.