Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 8
(Fn 5)
Feststellung der Eignung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der
stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Der dem Schulträger obliegende
Nachweis, dass die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 5 und 6
des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung als Schulleiterin oder Schulleiter
einer Schule verfügt, kann auch durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102
Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW in einem Feststellungsverfahren erbracht
werden. Der Schulträger beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz
3 Nummer 3 sowie eines Leistungsberichts, der die Eignung der Bewerberin oder
des Bewerbers nach Maßgabe des § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie
§ 5 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 darlegt, bei der zuständigen oberen
Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens
Schulleitung. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des
Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und über die
Schulleitungseignung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
(2) Zum Feststellungsverfahren nach
Absatz 1 werden Lehrerinnen und Lehrer zugelassen, wenn
1. ihre Tätigkeit als Lehrerin oder
Lehrer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder genehmigt worden ist und
ihre Befähigung die Anforderungen des § 61 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW
erfüllt oder ihnen gleichwertig ist,
2. sie aufgrund einer nach § 102 des
Schulgesetzes NRW angezeigten oder genehmigten Tätigkeit über eine einschlägige
berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügen, die im öffentlichen
Schuldienst für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nach § 34
Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorausgesetzt
werden, und
3. sie eine
Schulleitungsqualifizierung bezogen auf die in § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes
NRW genannten Eignungsvoraussetzungen in Form
a) einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang
von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder
b) eines mindestens zweisemestrigen,
auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule
absolviert haben.
Die Schulleitungsqualifizierung hat
Inhalte aus den Bereichen schulinterne und -externe Kommunikation und
Kooperation, Personalmanagement, Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule
und Unterricht sowie Recht und Verwaltung und sowohl theoretische Kenntnisse
als auch praktische Übung zu vermitteln. Für die Anrechnung von Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung auf die nach Satz 1 Nummer 2 vorausgesetzte
Unterrichtspraxis gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Entscheidung, ob die
Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW
erforderliche Eignung für die Leitung einer Schule verfügt, trifft die obere
Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der nach Absatz 1 und 2 vom Schulträger
vorzulegenden schriftlichen Unterlagen.
(4) Eine Gleichwertigkeit der
Eignung für die Leitung einer Schule ist nicht gegeben, wenn die Qualifikation
der Bewerberin oder des Bewerbers eindeutig hinter der nach § 61 Absatz 6 des
Schulgesetzes NRW für die Leitung einer vergleichbaren öffentlichen Schule
erforderlichen Eignung zurücksteht. Der erfolgreiche Abschluss des
Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 ersetzt nicht das im öffentlichen
Schuldienst für eine Bewerbung um das Amt der Schulleitung vorausgesetzte
Eignungsfeststellungsverfahren.
(5) Für den Nachweis der für die
stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer
Schule erforderlichen Eignung durch gleichwertige freie Leistungen ist
Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer über eine einschlägige
berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen
Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum
stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Laufbahnverordnung in
der jeweils geltenden Fassung verlangt werden. Der oberen Schulaufsichtsbehörde
ist überdies ein Leistungsbericht der Schulleitung vorzulegen. § 5 Absatz 3
gilt entsprechend.
Hinweis: § 8 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 tritt am 1. August 2022 in Kraft. (siehe § 15 Satz 2)
GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |