Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10 (Fn 5)
Schulleitung an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen

(1) Die Leitung einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule, kann eine Lehrerin oder ein Lehrer nach Maßgabe der § 5 oder § 8 ausüben. Darüber hinaus können auch Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrer im Sinne von § 9 Absatz 1 ein solches Schulleitungsamt unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ausüben, wenn dem Schulleitungsgremium der jeweiligen Waldorfschule oder Waldorfförderschule stets mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 angehört.

(2) Die Genehmigung erteilt auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde. Mit dem Antrag ist ein Leistungsbericht, der die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach Maßgabe des § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW sowie § 5 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 darlegt, sowie die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 a, c und d vorzulegen.

(3) Die fachliche und persönliche Eignung von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern zur Schulleiterin oder zum Schulleiter setzt voraus, dass

1. eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde,

2. die Person über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vorausgesetzt werden, und

3. sie bezogen auf die in § 61 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes NRW genannten Fähigkeiten eine Qualifizierung in Form

a) einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder

b) eines mindestens zweisemestrigen, auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule absolviert hat.

(4) Für den Nachweis der für die stellvertretende Leitung einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer oder die Waldorfklassenlehrerin oder der Waldorfklassenlehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vorausgesetzt werden. Darüber hinaus ist ein Leistungsbericht entsprechend § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 vorzulegen.

(5) Ist an einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters vorübergehend vakant und eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer Lehrerin oder einem Lehrer aus dem Schulleitungsgremium mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 oder einem Waldorfklassenlehrer oder einer Waldorfklassenlehrerin im Sinne von § 9 Absatz 1 mit unbefristeter Unterrichtsgenehmigung die vorläufige Wahrnehmung der Leitungsaufgaben. Er zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Eine angezeigte Vakanzvertretung kann untersagt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen sind.

(6) Für den Wechsel einer (stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters zu einer anderen Waldorfschule oder anderen Waldorfförderschule gilt § 5 Absatz 8 entsprechend. Die Funktionsgenehmigung für die Schulleitung ist beizufügen.

(7) Beim Wechsel einer (stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters an einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule zu einem anderen Schulträger gilt § 5 Absatz 9 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 4

§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 5

§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 6

§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020.