Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Ziele und Aufgaben

(1) Qualitätsanalyse dient dem Ziel, die Qualität von Schulen zu sichern und nachhaltige Impulse für deren Weiterentwicklung zu geben. Dazu liefert sie detaillierte Kenntnisse über die Qualität der einzelnen Schulen und darüber hinaus über die Qualität des nordrhein-westfälischen Schulsystems insgesamt. Sie ist gekennzeichnet durch Transparenz, Verbindlichkeit und gegenseitige Rücksichtnahme. Die Ergebnisse sollen für gezielte Maßnahmen der Qualitätsverbesserung in den einzelnen Schulen sowie für entsprechende Unterstützungsleistungen der Schulaufsichtsbehörden und Steuerungsmaßnahmen des Ministeriums genutzt werden.

(2) Im Rahmen der Qualitätsanalyse werden Qualitätsteams eingesetzt, die die Qualität und die Verbesserungspotenziale der Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätstableaus ermitteln. Die Qualitätsteams bestehen aus mindestens zwei Qualitätsprüferinnen oder -prüfern, von denen eine oder einer die Lehramtsbefähigung für die besuchte Schulform haben muss. Diese oder dieser leitet das Team.

(3) Die Qualitätsteams nehmen ausschließlich Aufgaben der Qualitätsanalyse wahr, weitergehende schulaufsichtliche Aufgaben und Befugnisse werden ihnen nicht übertragen. Es gehört insbesondere nicht zu den Aufgaben der Qualitätsprüferinnen und -prüfer, die Schulen in konkreter Weise zu beraten. Dies ist vielmehr Aufgabe der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 10 Satz 4).

(4) Die Ergebnisse der Qualitätsanalyse werden an die Schule, an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde als schriftlicher Qualitätsbericht übermittelt, der in der Form standardisiert ist.

(5) Die Ergebnisse der Qualitätsanalysen werden unmittelbar nach Abschluss den Dezernaten der Bezirksregierungen und dem Ministerium in einem landesweit einheitlichen Verfahren zur weiteren Auswertung zur Verfügung gestellt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 185; in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Fn2

SGV. NRW. 223.