Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 4
Schulen in freier Trägerschaft

Auf Antrag des Ersatzschulträgers kann die Qualitätsanalyse auch an Ersatzschulen erfolgen. Die vorab gemäß § 86 Abs. 5 Satz 6 Schulgesetz NRW mit dem Ersatzschulträger abzuschließende Kooperationsvereinbarung regelt die Aufgaben und die Durchführung der Qualitätsanalyse. Sie legt insbesondere fest, wie der Ersatzschulträger und seine Schulen an der Durchführung der Qualitätsanalyse beteiligt werden und ob vom Ersatzschulträger gestellte Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer die Qualitätsteams ergänzen oder ersetzen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 185; in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Fn2

SGV. NRW. 223.