Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 18

(1) Unbeschadet der Erhebung der Klage im Verwaltungsstreitverfahren nach Abs. 2 des vorigen Artikels sind Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete berechtigt, gegen den Beschluss der Staatsbehörde, insoweit über die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder Art des Baues oder der Bauausführung Festsetzungen getroffen sind, innerhalb eines Monats Beschwerde an die Aufsichtsbehörde einzulegen.

(2) Ist gleichzeitig oder später Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, so kann das Oberverwaltungsgericht das Verfahren  zeitweise einstellen, bis die Entscheidung über die Beschwerde ergangen ist. Die Staatsbehörde hat das Verwaltungsgericht von der Einlegung der Beschwerde und von der darauf ergangenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Fußnoten:

Fn1

Preußische Gesetzsammlung 1924, S. 221; zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn2

Artikel 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.

Fn3

Art. 6 Abs. 1 Nr. 3  und Abs. 3 aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn4

Art. 20 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.