Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
![]() | 7 / 10 | ![]() |
§ 6
Kriterien für besondere Leistungsbezüge
(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,
- Publikationen,
- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
- Leistungen im Wissenschaftstransfer,
- Drittmitteleinwerbungen,
- Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,
- internationale Kooperationen.
(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse der Lehrevaluation,
- studentische Lehrveranstaltungskritik,
- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,
- besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,
- besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
- besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,
- Auszeichnungen und Preise,
- Weiterentwicklung der Methodik und Didaktik im Hinblick auf die Zielgruppen.
(3) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,
- besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,
- besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.
(4) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:
- besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,
- besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
GV. NRW. S. 365, in Kraft getreten am 13. September 2007; geändert durch Artikel 4 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 11 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes v. 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013; VO vom 9. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
|
§ 10 neu gefasst Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
|
§ 7 neu gefasst durch VO vom 9. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |
|
§ 1, § 4, § 5 und § 8 geändert durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
|
§ 2 aufgehoben durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |