Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 4)
Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang kann umfassen:

1. eine methodisch-didaktische und gegebenenfalls ergänzende fachwissenschaftliche Unterweisung,

2. eine schulpraktische Unterweisung.

Sofern erforderlich, kann eine fachwissenschaftliche Zusatzausbildung an einer Hochschule oder in Verbindung mit einer Hochschule erfolgen.

(2) Die methodisch-didaktische und gegebenenfalls fachwissenschaftliche Unterweisung wird im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung, die schulpraktische Unterweisung an einer Ausbildungsschule durchgeführt, die dem jeweiligen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zugeordnet ist.

(3) Verantwortlich für die Durchführung des Anpassungslehrgangs ist die Leiterin oder der Leiter des Seminars. Die Fachleiterinnen und Fachleiter sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleitung im Rahmen der schulpraktischen Unterweisung weisungsberechtigt. Die Vorgesetzteneigenschaft der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung bleibt unberührt.

(4) Insbesondere für die schulischen Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang empfiehlt es sich daher, über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem Niveau zu verfügen, die den in § 1 Absatz 3 Satz 2 aufgeführten Nachweisen entsprechen.