Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14 (Fn 4)
Prüfungsausschuss

(1) Hat die antragstellende Person sich entschieden, eine Eignungsprüfung abzulegen, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2. eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder für jedes Fach, in dem geprüft wird,

3. ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrerin oder ein Lehrer der Schule, an der die Unterrichtsproben stattfinden.

Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertretung bestellt.

(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann übernehmen, wer

1. in der Leitung oder Geschäftsführung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen,

2. als schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent einer oberen Schulaufsichtsbehörde,

3. in der Leitung eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder eines Seminars

tätig ist und in der Regel die Befähigung für das betreffende oder ein entsprechendes Lehramt besitzt, für das die Prüfung abgenommen wird.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig; sie treffen Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.