Historische SGV. NRW.
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§ 2
Zulassung von Spielbanken
(1) Glücksspiele dürfen öffentlich nur in oder von Spielbanken veranstaltet werden; die Vorschriften, nach denen in Nordrhein-Westfalen Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten veranstaltet werden dürfen, bleiben unberührt.
(2) Im Land Nordrhein-Westfalen können bis zu vier Spielbanken zugelassen werden.
(3) Spielbanken haben an jedem Standort das Große und Kleine Spiel (Automatenspiel) anzubieten.
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GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012. |

