Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Als Vollzugsaufgaben im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung von Vorschriften nach Regel 9 Absatz 1 und 2.4, 2.5 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 343.