Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

(1) Die Aufgaben nach § 1 werden durch die Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 3 Polizeiorganisationsgesetz NRW) in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu erstellenden Dienstanweisung ausgeführt.

(2) Sind Kräfte der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung nicht verfügbar, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 343.