Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Für die Art der Ausführung des Auftrags ist alleine die Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 343.