Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6

(1) Die Kosten der Durchführung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung werden nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung über die Kostenerstattung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen vom Bund erstattet. Die Vereinbarung über die Kostenerstattung bestimmt die zu berücksichtigenden Kostentatbestände. Die dort vorgegebene Anzahl der Personalstunden für den Personaleinsatz wird im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmals zum 01. Januar 2010, überprüft.

(2) Für Schäden, die dem Bund aufgrund fehlerhaften Verhaltens von Bediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen selbst entstehen oder die er gegenüber Dritten zu ersetzen hat, leistet Land Nordrhein-Westfalen in dem Umfang Ersatz, wie es seinerseits bei entsprechenden Schäden im eigenen Aufgabenbereich haftet oder nach den maßgeblichen Vorschriften und Anwendungsgrundsätzen von seinen Bediensteten Ersatz verlangen kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 343.