Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7

(1) Diese Vereinbarung tritt nach abschließender Unterzeichnung und Erfüllung der nach der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen in Kraft. Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, setzt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von der Erfüllung der nach Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen umgehend in Kenntnis.

(2) Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Abkommen zum 31. Dezember 2009 gekündigt werden, ansonsten verlängert sich dessen Geltungsdauer um fünf Jahre. Die Geltungsdauer verlängert sich in der Folgezeit um jeweils fünf Jahre, sofern nicht zwölf Monate vor deren Ablauf gekündigt wird.

Bonn, den 8. Oktober 2007

Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

Leiter der Abteilung
Wasserstraßen und Schifffahrt

Bernd  T ö r k e l

Düsseldorf, den 21. November 2007

Für das
Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

In Vertretung

Karl Peter  B r e n d e l

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 343.