Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Geltungsdauer

(1) Die Satzung über die Festlegung eines Gebiets für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft tritt mit dem Ende ihrer Geltungsdauer, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten, außer Kraft. Damit endet auch das Recht zur Abgabenerhebung.

(2) Eine Änderung der Satzung oder eine Verlängerung der Satzung ist unter denselben Voraussetzungen wie der erstmalige Erlass möglich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 474, in Kraft getreten am 21. Juni 2008; geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.

Fn 2

§ 1, § 3 geändert und § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014.