Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

(1) Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden , soweit in § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz,

2. die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,

3. die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit,

4. die Prüfung der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 468, in Kraft getreten am 1. Juli 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2005