Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Abschlussverfahren

(1) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse nach § 2 und § 3. Es stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben und bestimmt die Bearbeitungsdauer.

(2) Die Prüfungsfächer im Abschlussverfahren zum Erwerb des Abschlusses gemäß § 2 sind Deutsch und Mathematik. In den übrigen Fächern wird die von der Waldorfschule erteilte Note im Verfahren nach § 7 ohne Abschlussverfahren in das Zeugnis aufgenommen. Die Prüfungsaufgaben erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10 Typ A der Hauptschule.

(3) Die Prüfungsfächer im Abschlussverfahren zum Erwerb des Abschlusses gemäß § 3 sind Deutsch, Englisch und Mathematik. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2. Die Prüfungsaufgaben erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10 der Realschule. An Waldorf-Förderschulen werden im Fach Deutsch die Prüfungsaufgaben gewählt, die für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 Typ B an Hauptschulen vorgesehen sind.

(4) Die Prüfungen werden schriftlich und in Fällen gemäß § 6 auch mündlich abgelegt.

(5) Jede Prüfungsarbeit wird mit einer Note bewertet (Prüfungsnote). Wenn keine mündliche Prüfung stattfindet, ist die Prüfungsnote zugleich die Endnote.

(6) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Waldorfschule beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Bezirksregierung beauftragt eine Lehrkraft einer öffentlichen Schule mit der Zweitkorrektur der Prüfungsarbeit. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Bezirksregierung eine weitere Lehrkraft einer öffentlichen Schule hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

(7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen, die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den übrigen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(8) Die Prüfungsnote und die Jahresnote der Waldorfschule werden den Schülerinnen und Schülern zu einem vom Ministerium genannten Termin bekanntgegeben.

(9) Bei einem Täuschungsversuch gilt § 6 Abs. 7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend. Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 533, in Kraft getreten am 1. August 2008; geändert durch Artikel 5 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013; Artikel 7 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 7 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Artikel 9 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§§ 4 und 6 geändert durch Artikel 5 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013.

Fn 3

§ 7a eingefügt durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Überschrift geändert sowie Absätze 1 und 2 aufgehoben, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 1 und 2 und dabei geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.

Fn 4

§ 1: geändert durch Artikel 5 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 5

§ 2: geändert durch Artikel 5 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 6

§ 3: geändert durch Artikel 5 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.