Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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Artikel 6
Das Vermögen des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Baden-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Baden-Württemberg angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.
GV. NRW. S. 754, ausgegeben am 12. Dezember 2008. |
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