Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Aufgaben

(1) Das LVR-Landesjugendamt Rheinland ist Mittel- und Sammelpunkt von Erfahrungen und überörtlichen Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Bereich des LVR.

(2) Das LVR-Landesjugendamt Rheinland führt nach Maßgabe

– des SGB VIII und der hierzu der erlassenen Ausführungsgesetze in den jeweils gültigen Fassungen,

– des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG),

– dieser Satzung

alle Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aus.

(3) Insbesondere ist es zuständig für

1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII,

2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Hilfen zur Erziehung,

3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,

4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

5. die Beratung des Jugendamtes bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach den §§ 32 – 34 SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,

6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 – 48 SGB VIII), gemäß § 15 Absatz 1 AG-KJHG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung,

7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,

8. die Fortbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Jugendhilfe,

9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VIII (§ 6 Absatz 3 SGB VIII), soweit es sich nicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt,

10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII),

11. die Adoptionsvermittlung gemäß § 2 AdVermiG als Zentrale Adoptionsstelle.

2. Landesjugendhilfeausschuss

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 30, in Kraft getreten am 7. Februar 2009; geändert durch ÄndSatz vom 22. Februar 2010 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 14. April 2010; ÄndSatz vom 8. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 594), in Kraft getreten am 27. November 2010; ÄndSatz vom 28. September 2012 (GV. NRW. S. 475), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Satzung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

§ 5 Absatz 3 angefügt durch ÄndSatz vom 22. Februar 2010 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 3

§ 3 und § 4 geändert sowie § 6 neu gefasst durch ÄndSatz vom 8. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 594), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 4

§ 5 und § 7 zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.