Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5 (Fn 2, 4)
Beratende Mitglieder

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung,

2. die Leiterin/der Leiter des LVR- Landesjugendamtes Rheinland oder deren Stellvertretung,

3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,

4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird,

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,

6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit, die/der vom Direktor der Regionaldirektion NRW bestellt wird,

7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle dieser Religionsgemeinschaften bestellt,

8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesintegrationsrates, die/der durch dieses Gremium gewählt wird,

9. eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Landeselternbeirat, die/der durch dieses Gremium gewählt wird.

(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 bis 9 ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.

(3) Fraktionen, die im Landesjugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für den Landesjugendhilfeausschuss ein Mitglied der Landschaftsversammlung oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, welche der Landschaftsversammlung angehören kann, zu benennen. Das benannte Mitglied der Landschaftsversammlung oder die/der benannte sachkundige Bürger/in wird von der Landschaftsversammlung zum Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 30, in Kraft getreten am 7. Februar 2009; geändert durch ÄndSatz vom 22. Februar 2010 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 14. April 2010; ÄndSatz vom 8. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 594), in Kraft getreten am 27. November 2010; ÄndSatz vom 28. September 2012 (GV. NRW. S. 475), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Satzung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

§ 5 Absatz 3 angefügt durch ÄndSatz vom 22. Februar 2010 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 3

§ 3 und § 4 geändert sowie § 6 neu gefasst durch ÄndSatz vom 8. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 594), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 4

§ 5 und § 7 zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.