Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3 (Fn 5)
Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung

(1) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung für das der Schulform und der ausgeschriebenen Stelle entsprechende Lehramt nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz wird im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst getroffen. Die Entscheidung trifft, wer nach den jeweils für das Einstellungsverfahren geltenden Regelungen zur Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern berufen ist. Dabei wird auf der Grundlage einer individuellen Einzelfallbetrachtung festgestellt, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Bei dieser Prognoseentscheidung sind insbesondere

1. fachlich relevante Hochschulabschlüsse,

2. auf beide Fächer bezogene fachwissenschaftliche Studienleistungen und

3. einschlägige Berufserfahrungen

zu berücksichtigen. Alter und Note des Abschlusses können in die Gesamtbewertung einfließen. Voraussetzung ist zudem eine positive Prognose hinsichtlich der Eignung für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern; einschlägige Berufserfahrungen sollen auch insofern berücksichtigt werden.

(2) Fächer der Ausbildung sind solche der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung. Ausnahmen richten sich nach den dort vorgesehenen Regelungen. Die Fächer müssen an der einstellenden Schule als Unterricht angeboten werden. Ein Wechsel der Fächer während der Ausbildung ist nicht möglich. Die Ausbildung in den Fächern evangelische Religionslehre oder katholische Religionslehre setzt die kirchliche Bevollmächtigung voraus.

(3) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung und die Ausbildungsfächer ist an das Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter einer an der schulpraktischen Lehrerausbildung beteiligten Behörde oder Einrichtung gebunden.

(4) Auf Anforderung der für das Auswahlverfahren zuständigen Stelle beauftragen die Bezirksregierungen oder die von ihnen beauftragten Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung für das jeweilige Einstellungsverfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer in Absatz 3 genannten Stelle. Dabei kann nur beauftragt werden, wer

1. die Befähigung zu dem von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramt oder

2. Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder

3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder Schulform des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramtes umfasst.

Bei den Beauftragungen nach Satz 1 sollen vorrangig Vertreterinnen oder Vertreter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Berücksichtigung finden.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahrensschritte gelten unabhängig davon, ob Auswahlverfahren an einzelnen Schulen oder zentral für mehrere Schulen durchgeführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 511, in Kraft getreten am 1. November 2009; geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011, Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 2

§ 9 und § 13 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Fn 3

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; § 17 umbenannt in § 16, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 4

§ 2 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018;

Fn 5

§ 3: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021.

Fn 6

§§ 4a und 4b eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 7

§ 8: geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 8

§ 11: geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011; Absatz 8 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 9

§ 12 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 10

§ 14 (alt) aufgehoben und bisherige §§ 15 und 16 umbenannt in §§ 14 und 15 durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.