Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 8)
Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf die Dauer von längstens drei Jahren. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Wurde aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Versorgungsanspruch erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Anwendung des § 66 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Bezieht die Beamtin oder der Beamte Gebühren, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der letzten Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ergibt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Bei einem Eintritt in den Ruhestand während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wird das Ruhegehalt entsprechend der Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird während der Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. Der Kürzungsbetrag kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung monatlich vorab an den Dienstherrn entrichtet werden; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf eine Beförderung nicht vorgenommen werden. Das Beförderungsverbot beginnt mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende übermäßige Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Ergeben sich erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung Gesichtspunkte, die für eine Abkürzung sprechen, kann der Landespersonalausschuss diese zulassen. 

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung ineinem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. Absatz4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.