Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

35 / 79

§ 35 (Fn 4)
Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die höhere dienstvorgesetzte Stelle sowie die oberste Dienstbehörde können jederzeit die Befugnis einer nachgeordneten dienstvorgesetzten Stelle an sich ziehen; in den Fällen der §§ 79 Abs. 2 und 3, 80 Satz 2 gelten sie als Behörde des klagenden Dienstherrn.