Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und -beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 570, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn 2

§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.