Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 17
Ergänzungsprüfung

(1) Studieninteressierte, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der Schwerpunkt der abgelegten Feststellungsprüfung berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(2) Die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung ist verbindlich. Die oder der Studieninteressierte legt bei der Meldung zur Ergänzungsprüfung das Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung und den Nachweis über eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(3) Die Ergänzungsprüfung findet im Rahmen der Feststellungsprüfung an demselben Termin wie die Feststellungsprüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Fächer des Schwerpunktes, dem der neugewählte Studiengang zugeordnet ist. Bereits in der Feststellungsprüfung erbrachte Leistungen werden angerechnet. Alle Vorschriften dieser Verordnung zum Prüfungsverfahren finden Anwendung.

(4) Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der obligatorischen mündlichen Prüfung. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet. In die Berechnung der Durchschnittsnote der Ergänzungsprüfung gehen in Fächern, die in der Ergänzungsprüfung nicht geprüft wurden, die Noten der Feststellungsprüfung ein.

(5) Zum Studium berechtigt das Zeugnis der Ergänzungsprüfung nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung.

(6) Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal und zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 116, in Kraft getreten am 17. Februar 2010; geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 2. Juni 2015; Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

§ 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 2. Juni 2015. 

Fn 3

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 2, 3 und 4, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 2 und § 18 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 4

§ 19 Überschrift geändert und Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 2. Juni 2015; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.