Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 15
Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter/innen der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter/innen der Bundesagentur für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmenden dem widerspricht.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.