Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 21
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Gesamtergebnis fest. Ob die Prüfung bestanden ist, richtet sich nach § 11 Abs. 2 Prüfungsverordnung.

(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist den Prüfungsteilnehmenden unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(3) Über den Verlauf der Präsentation und des Fachgesprächs einschließlich der Beratung und des Beschlusses der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.