Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Die Zulassungsvoraussetzungen und der Inhalt der Wiederholungsprüfung richten sich nach § 12 Prüfungsverordnung.

(2) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 1 Abs. 2 und 9, 10 Prüfungsordnung Anwendung.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.