Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 4

§ 2

Aufgrund von § 5 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin wird der von den Mitgliedern zur Finanzierung der Abteilung Schifffahrtsmedizin des Hamburg Port Health Center (HPHC) zur Verfügung zu stellende Betrag ab dem 1. Januar 2009 auf insgesamt 396.130 € und ab dem 1. Januar 2010 auf insgesamt 424.130 € festgelegt. Die Anteile der Länder werden wie folgt festgelegt:

Von dem Gesamtbetrag trägt die

Freie und Hansestadt Hamburg            214.743  €,

die Anteile der Länder

Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen

betragen je Land                             28.000 €,

die Anteile der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an dem Restbetrag von 153.387 € werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel (2009) wie folgt festgelegt:

Bremen                                               10.569 €

Niedersachsen                                     105.306 €

Schleswig-Holstein                              37.512 €

Der Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen wird erstmals zum 1. Januar 2009, der Beitrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern erstmals zum 1. Januar 2010 erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 247, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.