Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

 1 / 8

§ 1
Gebührenerhebung

(1) Derjenige Landschaftsverband, der gem. § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung zuständig ist, erhebt nach § 11 der Prüfungsordnung für seine Amtshandlungen Gebühren.

(2) Die Erhebung und die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.

Für Amtshandlungen, die nicht in den folgenden Vorschriften bezeichnet sind, erhebt der zuständige Landschaftsverband eine Gebühr von einmalig bis zu 500 €, insbesondere für die erforderlichen Auslagen bei Prüfungsbewerbern/innen ohne Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme im Direktunterricht (§1 Abs. 2 Prüfungsordnung) für

a) Unterstützung, Vorbereitung und Erarbeitung des praxisbezogenen Projektes

b) Lehr- und Lernmaterial

c) Zusammenarbeit mit einer WfbM

d) Prüfung der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Prüfungsverordnung.

Die Höhe bemisst sich nach dem Aufwand und dem Umfang der Amtshandlungen.

(3) Auslagen der Behörde, die im Zusammenhang mit der Prüfung entstanden sind, sind in voller Höhe zu ersetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 228, ber. S. 262, in Kraft getreten am 14. April 2010.