Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 4)
Besoldungsnebengebiete

(1) Für Entscheidungen nach den Vorschriften

1. des Umzugskostenrechts,

2. des Reisekostenrechts einschließlich der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,

3. der Trennungsentschädigungsverordnung,

4. der Unterstützungsgrundsätze und

5. der Vorschussrichtlinien

ist dienstvorgesetzte Stelle

a) für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,

b) für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,

c) für das der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,

d) für das der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere zugewiesene beamtete Personal
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,

e) für das der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin zugewiesene beamtete Personal
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin und

f) für das beamtete Personal des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs.

(2) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Rektorinnen und Rektoren der Kunsthochschulen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Kunsthochschule zuständig. Für Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Kunsthochschule zuständig.

(3) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer von über sieben Tagen ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal

1. bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Leitung der jeweiligen Einrichtung,

2. bei der Stiftung für Hochschulzulassung
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,

3. bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und

4. bei der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.

(4) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich, und Nummer 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich
1. der Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich,
2. der Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und
4. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
die jeweilige Stellvertretung zuständig.

(5) Für Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist dienstvorgesetzte Stelle

1. für die Rektorinnen oder Rektoren und für die Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen und für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal sowie für die Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Rektorin oder der Rektor der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule und

2. für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal sowie für das beamtete Personal bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Kanzlerin oder der Kanzler der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule.

Hinsichtlich der Rektorin und des Rektors der sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfenverordnung ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.

(6) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit auf Grund der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.