Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 7 (Fn
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Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die
Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den
Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
zu vertreten, übertrage ich auf
1. die
Kunsthochschulen,
2. das
Hochschulbibliothekszentrum,
3. die
Stiftung Deutsche
Zentralbibliothek für Medizin,
4. die Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,
5. das
Landesamt für Besoldung und Versorgung,
6. die
Stiftung für Hochschulzulassung,
7. das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
soweit
diese den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen
haben, gegen die sich Widerspruch und Klage richten.
(2) In
anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das für Wissenschaft
zuständige Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
(3) Soweit
es um Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung geht, die
vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) getroffen worden sind, übertrage
ich die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den
Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, auf die
jeweilige sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfenverordnung ergebende
Hochschule.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit auf Grund der Vorschriften der
Beihilfenverordnung eine andere Stelle zuständig ist.