Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

7 / 11

§ 7 (Fn 8)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, übertrage ich auf

1. die Kunsthochschulen,

2. das Hochschulbibliothekszentrum,

3. die Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,

4. die Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,

5. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

6. die Stiftung für Hochschulzulassung,

7. das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,

soweit diese den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich Widerspruch und Klage richten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das für Wissenschaft zuständige Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.

(3) Soweit es um Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung geht, die vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) getroffen worden sind, übertrage ich die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, auf die jeweilige sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfenverordnung ergebende Hochschule.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit auf Grund der Vorschriften der Beihilfenverordnung eine andere Stelle zuständig ist.