Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 9
Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die
Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des
Unterhaltsbeitrags übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten
Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1
Landesdisziplinargesetz.
(2) Die
Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ehemaligen beamteten Personal, das in den Ruhestand
getreten ist, übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten
Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1
Landesdisziplinargesetz.
(3) Die
Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz und die
gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im
Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 7.