Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

6 / 9

§ 6
Widerruf, Beendigung

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person widerrufen, wenn sie

1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint, die Arbeit abbricht oder arbeitsunfähig ist,

2. trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,

3. gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder

4. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht.

(2) Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person den Wegfall der Gestattung mit.

(3) Die Anhörung nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 unterbleiben, wenn die verurteilte Person unbekannten Aufenthalts ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 663, in Kraft getreten am 1. Januar 2011; geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1438), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.

Fn 2

Überschrift geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 3

§ 9 (alt) aufgehoben und § 10 (alt) umbenannt in § 9 (neu) und geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 4

§ 7 neu gefasst durch Verordnung vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1438), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 4 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.

Fn 5

§ 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und § 4 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.

Fn 6

§ 2 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.