Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 4)
Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Stunden freie Arbeit abgewendet. Ein Urlaubsanspruch besteht nicht.

(2) In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen. Dies gilt maßgeblich, aber nicht ausschließlich, in folgenden Fällen:

1. gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere, aber nicht nur, bei geistiger oder körperlicher Schwerbehinderung, die eine reduzierte Arbeitsfähigkeit begründen,

2. psychisch erheblich beeinträchtigte Personen, etwa bei suchtbegleitenden Erkrankungen, Depressionen oder Angststörungen,

3. besonders hohe Stundenzahlen, insbesondere bei Mehrfachverurteilungen, sofern die Motivation zur Ableistung anders nicht erreicht werden kann,

4. akute Abhängigkeitserkrankungen,

5. Personen mit altersbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit,

6. Schwangerschaft,

7. Personen, die (pflegebedürftige) Angehörige oder minderjährige Kinder betreuen, insbesondere, wenn diese alleinerziehend sind und eine Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, oder

8. Nacht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie gefährliche oder anderweitig besonders belastende Arbeiten im Rahmen der Ableistung gemeinnütziger Arbeit.

(3) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(4) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person schriftlich oder elektronisch mit, sobald die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.

(5) Die verurteilte Person kann jederzeit noch nicht getilgte Geldstrafen zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 663, in Kraft getreten am 1. Januar 2011; geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1438), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.

Fn 2

Überschrift geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 3

§ 9 (alt) aufgehoben und § 10 (alt) umbenannt in § 9 (neu) und geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 4

§ 7 neu gefasst durch Verordnung vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1438), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 4 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.

Fn 5

§ 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und § 4 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.

Fn 6

§ 2 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20), in Kraft getreten am 1. Februar 2024.