Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 6, in Kraft getreten am 6. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2005