Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 10
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Einrichtungen, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung zur Entscheidung übertragen sind.

(2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatungen in dem Betriebsausschuss und dem Finanzausschuss

(3) Er entscheidet über:

1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen,

2. die Auflösung der Einrichtungen oder wesentlicher Teile unter Berücksichtigung der Empfehlung des Fachausschusses für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen,

3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

4. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer,

5. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h.D. oder einer höheren Besoldung,

6. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.