Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

12 / 22

§ 12
Zuständigkeit des Ausschusses für den
LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen als Betriebsausschuss

(1) Die Rechte und Pflichten des Betriebsausschusses für den LVR–Verbund Heilpädagogischer Hilfen regelt die Eigenbetriebsverordnung NRW in der aktuellen Fassung, soweit in dieser Betriebssatzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Seine Mitglieder haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Alle Maßnahmen und Regelungen, die für die Entwicklung der Einrichtung bedeutend sind und über den Rahmen der laufenden Betriebsführung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, wenn sie die Einrichtung unmittelbar betreffen und nicht einrichtungsübergreifend geregelt werden. Dabei ist der Betriebsausschuss an die vom Fachausschuss beschlossenen Rahmenvorgaben und grundsätzlichen Entwicklungsziele gebunden. Der Betriebsausschuss berät und überwacht die Betriebsleitung.

(3) Dem Betriebsausschuss sind folgende Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen:

Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen und seiner Einrichtungen

1. einrichtungsspezifische Maßnahmen zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen im Rahmen der strategischen Positionierung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen,

Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums/ Qualitätsmanagement

2. Abnahme der einrichtungsbezogenen Qualitätsberichte (Managementbewertungen),

3. Behandlung von einrichtungsbezogenen Petitionen, Anregungen und Beschwerden sowie die diesbezüglichen Zweijahresberichte,

Aufgabenkreis Personalmanagement und Organisationsfragen

4. Geschäftsordnung für die Betriebsleitung nach § 6 Absatz 3 dieser Satzung,

5. Freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Standortauswahl für größere Neubauvorhaben,

6. Planungsvorgaben zum einrichtungsspezifischen Energiemanagement,

7. Vorgaben zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit bei einrichtungsbezogenen Projekten und Maßnahmen,

Aufgabenkreis Finanzen/Investitionen/Controlling

8. Planung, Durchführung und Vergabe von einrichtungsbezogenen Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/ Instandhaltungen von mehr als 1.000.000 € (brutto),

9. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),

10. einrichtungsbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 50.000 € (brutto),

11. Architekten-, Ingenieur- und Beratungsleistungen mit Ausnahme von Prüfaufträgen an Prüfingenieure im Hochbau bzgl. der unter Nummer 8 genannten Baumaßnahmen bei Aufträgen mit mehr als 50.000 € (brutto) Honorarsumme,

12. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

13. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € (brutto) oder 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto), sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

14. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete von mehr als 15.000 €,

15. Vorschläge gegenüber der Gemeindeprüfanstalt zur Bestellung der Prüfer für den Jahresabschluss,

16. die Entlastung der Betriebsleitung,

17. Stundung und Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €.

(4) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind.

(5) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und die Betriebsleitung unterrichten den Betriebsausausschuss umfassend über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere

1. die Einrichtung oder Auflösung von Regionen, Betriebsbereichen und ambulanten Diensten,

2. die Organisationsstruktur der Einrichtungen,

3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen im Rahmen der Zielplanung,

4. Vorlage der nach § 13 Absatz 3 dieser Satzung zu erstellenden Zwischenberichte über die Aufwendungen und Erträge sowie die Abwicklung des Vermögensplans,

5. vierteljährliche Übersicht über die getätigten Vergaben ab einer Summe von 10.000 € (brutto).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.