Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
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§ 22
Inkrafttreten
(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 12. Dezember 2008 beschlossene Betriebssatzung für das LVR-Heilpädagogisches Netzwerk vom 14. Januar 2009 (GV. NRW. S. 32) aufgehoben.
Köln, den 28. Februar 2011
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. Jürgen W i l h e l m
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Die vorstehende Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. Februar 2011
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike L u b e k
GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011. |