Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder sein Vertreter kann im Betriebsausschuss jederzeit das Wort verlangen.

(3) An Beratungen des Ausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; die Betriebsleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011.