Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag in der Regel für den Zeitraum von vier Jahren erteilt. Eine Verlängerung ist möglich. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(3) Zur Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

1. Name und Anschrift der Antragstellenden sowie des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters, gegebenenfalls Nennung der anwaltlichen Vertretung oder sonstiger Verfahrensbevollmächtigter unter Beifügung einer Vollmacht,

2. gegebenenfalls Satzungen, Gesellschaftsverträge,

3. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde hinsichtlich des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters,

4. Erklärung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters gemäß § 5 Absatz 2 LMG NRW entsprechend sowie gemäß § 6 LMG NRW entsprechend,

5. ein Gesamtkonzept, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellenden die in § 1 genannten Anforderungen erfüllen und welches insbesondere Angaben dazu enthält, auf welche Art und Weise Bürgerinnen und Bürgern landesweit eine Beteiligung am Bürgerfernsehen mit selbstproduzierten, eigenständig gestalteten Beiträgen und Sendungen diskriminierungsfrei ermöglicht wird, welche Beratungsangebote geplant werden und aus dem hervorgeht, wie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle organisiert werden soll,

6. Angaben und Unterlagen, aus denen die wirtschaftliche und organisatorische Eignung der Antragstellenden hervorgeht,

7. Erklärung, dass die Antragstellenden über alle erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte verfügen beziehungsweise rechtzeitig verfügen werden sowie eine Konzeption, wie dies erreicht werden soll,

8. Erklärung des Inhalts, dass die Antragstellenden die Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß § 31 LMG NRW, der besonderen programmlichen Anforderungen gemäß § 40 Absatz 3 und 4 LMG NRW, der Verpflichtungen aus §§ 42 bis 45 LMG NRW, der Vorschriften über den Schutz der Menschenwürde und des Schutzes der Jugend (§ 35 LMG NRW) gewährleisten,

9. Benennung einer programmverantwortlichen Person beziehungsweise mehrerer programmverantwortlicher Personen gemäß § 31 Absatz 6 LMG NRW,

10. Benennung eines Jugendschutzbeauftragten gemäß § 35 Absatz 2 LMG NRW in Verbindung mit § 7 JMStV sowie Vorlage der zum Nachweis der dort genannten Anforderungen geeigneten Unterlagen,

11. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gemäß § 48 LMG NRW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 380, in Kraft getreten am 30. Juli 2011; geändert durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.

Fn 2

Überschrift und § 2 neu gefasst, §§ 5 bis 12 aufgehoben und § 13 umbenannt in § 5 (neu) durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.