Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 5
Besetzung der GÜL

(1) Die GÜL wird mit einer Leiterin oder einem Leiter, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und weiteren Überwachungsbediensteten in der erforderlichen Zahl besetzt. Sie sollen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Führungsaufsicht, der Bewährungshilfe, des Strafvollzugs oder der polizeilichen Aufgaben besitzen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der GÜL und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Land Hessen nach Anhörung des durch die Verwaltungsvereinbarung vom 19. Mai 2011/29. August 2011 eingesetzten Lenkungskreises ernannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 553, ausgegeben am 21. November 2011.